Mietwucher

Konflikte in Großstädten

Pexels, RDNE Stock project

Der Deutsche Mieterbund (DMB) schlägt angesichts wachsender Krisen auf dem Wohnungsmarkt Alarm und fordert eine mieterfreundlichere Modifikation der deutschen Rechtsvorschriften zum Mietwucher. 

Prekäre Lage

Nach Angaben des DMB zahlen in deutschen Großstädten bereits über 7 Millionen Mieter mehr als 30 Prozent ihres Nettohaushaltseinkommens für die Wohnungsmiete. Besonders ausgeprägt ist dieser Trend bei Single-Haushalten. Die aktuelle Studie "Jugend in Deutschland 2024" unterstreicht diese prekäre Situation unter dem Blickwinkel der jungen Generationen zusätzlich. Demnach bereiten die aktuellen Mietpreise 54 Prozent der befragten 2.000 Personen im Alter von 14 bis 29 Jahren  große Sorgen.

Rechtslage

Der Tatbestand überhöhter Mietpreise ist in Deutschland in zwei Paragrafen geregelt.

  • § 5 WiStG (Mietpreisüberhöhung): Nach dem Wirtschaftsstrafgesetz ist die Miete überhöht, wenn sie 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Hinzu kommen muss, dass der Vermieter eine im Hinblick auf vergleichbaren Wohnraum bestehende Angebotsknappheit zu seinen Gunsten ausgenutzt hat.
  • § 291 StGB (Mietwucher): Bei diesem Paragrafen kommt der Vermieter besser weg. Mietwucher tritt erst dann ein, wenn die Miete mehr als 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und der Vermieter damit die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Mieters ausbeutet.

Rechtsfolgen 

Gelingt dem Mieter der Nachweis von Mietwucher, so verstößt der Mietvertrag gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB). Dem Vermieter drohen dann Bußgelder bis zu 50.000 Euro und Freiheitsstrafen.

Der Mieter kann dann in der Wohnung weiter wohnen und die Mietzahlung solange verweigern, bis der Vermieter die überhöhte Miete auf das ortsübliche Niveau gesenkt hat. Zudem kann der Mieter die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Differenz zwischen der überhöhten und der ortsüblichen Miete zurückverlangen. 

Probleme

Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes sind die oben genannten Paragrafen und die diesbezügliche Rechtsprechung in Deutschland zu vermieterfreundlich. So müssen klagende Mieter zum Nachweis von Mietwucher ein in der Regel teures Sachverständigen-Gutachten vorlegen. Die Vorlage eines lokalen Mietspiegels reicht als Nachweis nicht aus (OLG Karlsruhe WuM 1997, 500). Auch ist der Nachweis einer Zwangslage und Angebotsknappheit schwierig.

Die Hürden sind nach Auffassung des DMB daher so hoch, das die Mitwuchergesetze in Deutschland kaum angewendet werden. Nun soll zumindest die Formulierung "Ausnutzen einer Zwangslage" aus dem Gesetz gestrichen werden. Ein Entwurf liegt im Bundesrat bereits vor. Doch zu einer Verabschiedung ist es noch nicht gekommen.

Dieser Text könnte auch auf Ihrer Website stehen!

Content für Ihre Medien | Ihre Wirtschaftsredaktion

Mit unseren Praxistipps bringen wir das Wichtigste eines aktuellen Themas immer auf einer Seite mit rund 2.500 Zeichen auf den Punkt. Aktualisieren Sie mit unserem Content auch Ihre Website, Newsletter und Social Media. Weitere Informationen hier.

Kontakt: Dr. Michael A. Peschke

Weitere Themen:

Auch interessant

Immobilien erben

Erbschaftsteuer und Risikoanalyse

Ihr Ansprechpartner

Interesse an Content?

Dr. Michael A. Peschke
Fon: 0170-5885112 |  Mail