Meldung zum Transparenzregister

Übergangsfrist endet

Foto: Pixabay

Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 zusammen mit dem Geldwäschegesetz eingerichtet. Ziel ist es, die Beteiligungsverhältnisse aufzudecken und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Bis zum vergangenen Jahr mussten viele Unternehmen keine Eintragung im Transparenzregister vornehmen. Zum 1.8.2021 trat eine Gesetzesverschärfung in Kraft, die jetzt viele Unternehmen zum Handeln zwingt.

Frist 30.06.2022

Bislang galt, dass Unternehmen von der Meldepflicht befreit waren, wenn sich die erforderlichen Angaben aus anderen öffentlichen Registern wie dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben. Mit der Gesetzesverschärfung entfällt dies sog. Mitteilungsfiktion. Damit sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung zum Transparenzregister verpflichtet.

Es gelten folgende Übergangsfristen:

  • bis 31.3.2022: für Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • bis 30.06.2022: für GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft und Partnergesellschaft
  • bis 31.12.2022: für alle anderen wie z. B. Personengesellschaften

Für Vereine gelten Vereinfachungen. Sie können auf die Meldung zum Transparenzregister verzichten und sich auf das Vereinsregister berufen. Voraussetzung ist, dass alle Meldungen auf dem aktuellen Stand sind und alle Vorstandsmitglieder in Deutschland wohnen und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Fehlt eine dieser Voraussetzung, dann muss die Meldung bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Wirtschaftlich Berechtigter

Im Mittelpunkt der Meldung steht der „wirtschaftlich Berechtigte“. Der Gesetzgeber definiert den wirtschaftlich Berechtigten als eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht. Bei Gesellschaften zählen dazu Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile und oder Stimmrechte halten. Ist der wirtschaftlich Berechtigte nicht zu ermitteln, dann ist der Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter zu melden. Gemeldet werden müssen Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten.
Die Meldungen erfolgen über die Webseite des Bundesanzeigers.

Einsichtnahme

Zur uneingeschränkten Einsichtnahme berechtigt sind die im Geldwäschegesetz genannten Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, das Bundesverwaltungsamt, die Gerichte u.v.m.  
Fallbezogen dürfen Güterhändler Einsicht nehmen, um ihrer Sorgfaltspflicht zur Prävention von Geldwäsche nachzukommen.

Die Öffentlich hat nur eine eingeschränkte Einsicht auf die Daten.

Der wirtschaftlich Berechtigte kann unter bestimmten Voraussetzungen die Einsichtnahme in das Transparenzregister für bestimmte Gruppen durch die registerführende Stelle beschränken lassen.

Dieser Text könnte auch auf Ihrer Website stehen!

Content für Ihre Medien | Ihre Wirtschaftsredaktion

Mit unseren Praxistipps bringen wir das Wichtigste eines aktuellen Themas immer auf einer Seite mit rund 2.500 Zeichen auf den Punkt. Aktualisieren Sie mit unserem Content auch Ihre Website, Newsletter und Social Media. Weitere Informationen hier.

Kontakt: Dr. Michael A. Peschke

Weitere Themen:

Auch interessant

Verschuldungsrisiken

DAX-Konzerne sitzen in der Zinsfalle

Ihr Ansprechpartner

Interesse an Content?

Dr. Michael A. Peschke
Fon: 0170-5885112 |  Mail